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Rücknahme Altbatterien


Nach §10 des Batteriegesetzes besteht die Verpflichtung für jedes Unternehmen, das Starterbatterien vertreibt, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro zu erheben, sofern bei der (Online-)Anschaffung einer neuen Starterbatterie nicht zeitgleich eine Altbatterie abgegeben wird.

Schritt 1: Herunterladen und Ausdrucken des Entsorgungsnachweis-Musters
Bitte laden Sie die Vorlage für den Entsorgungsnachweis herunter und drucken Sie sie aus. Sollten Sie keinen Drucker zur Verfügung haben, ist es möglich, eine schriftliche Bestätigung von der Rückgabestelle zu erbitten. Alternativ können Sie dies auch auf unserer Rechnung bescheinigen lassen. Übermitteln Sie uns bitte diesen Nachweis innerhalb von 2 Wochen nach der Entsorgung und spätestens 30 Tage nach dem Kauf über unser Entsorgungsformular.

Schritt 2: Entsorgung der Altbatterie
Entsorgen Sie Ihre Altbatterie bei einem Wertstoffhof, einem Schrotthandel, in einer Werkstatt oder bei einem Händler für Starterbatterien in Ihrer Nähe. Achten Sie darauf, dass die Entsorgung schriftlich auf Ihrem Entsorgungsnachweis bestätigt wird.

Schritt 3: Hochladen der Entsorgungsbestätigung
Übersenden Sie uns Ihre bestätigte Entsorgungsbestätigung an die E-Mail-Adresse shop@accuzentrale-fuerth.de, um die Rückerstattung des Batteriepfands zu erhalten. Die Bearbeitungszeit beträgt bis zu 14 Tage. Die Rückzahlung erfolgt über die gleiche Zahlungsmethode wie bei Ihrer Bestellung der neuen Starterbatterie.

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) § 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet. (2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.